Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Vertragsschluß


1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.


II. Preis und Zahlung


1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise des Verkäufers. Soweit zwischen Vertragsschluß und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Die Preise gelten ab Sitz des Verkäufers.
2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


III. Lieferfrist, Lieferverzögerung


1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Diese kann als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden und hat erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers Gültigkeit. Sie beginnt mit Vertragsschluß zu laufen.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüberhinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im Übrigen gilt Abschnitt VI.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5. Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berchtigt.
6. Für den Fall der Vereinbarung einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Käufer sechs Wochen nach deren Überschreitung den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit der Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Nur der vorhersehbare, nachgewiesene Schaden ist zu ersetzen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VI.2. dieser Bedingungen.


IV. Eigentumsvorbehalt


1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Ist der Käufer gewerblicher Wiederverkäufer, darf er den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt jedoch hiermit bereits jetzt in Höhe des dem Verkäufer geschuldeten Kaufpreises die ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreisforderungen gegen seine Käufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Verkäufers, diese Forderungen einzuziehen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe und zur Auskunft über den Verwahrungsort des Kaufgegenstandes, bei Einbau in Fahrzeuge insbesondere Baujahr, Fahrgestellnummer, amtliches Kennzeichen und Eigentümer des Fahrzeuges, verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


V. Mängelhaftung


Für Sachmängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VI. - wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
2. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Verkäufer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes sowie bei vom Verkäufer montierten Reifen die angemessenen Kosten der Montage und Demontage.
4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen läßt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung.
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte.
- Natürliche Abnutzung.
- Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.


VI. Haftung


1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte V. und VI.2. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


VII. Verjährung


Alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 24 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich ebenfalls nach dem Gesetz.


VIII. Sonstiges


1. Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluß der Regeln für den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht, CISG).
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
3. Für den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer gelten ausschließlich die vorstehenden allgemeinen Bedingungen des Verkäufers. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß allgemeine Bedingungen des Käufers nicht gelten.
4. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer bleiben die übrigen Regelungen des Vertrages wirksam. An Stelle einer unwirksamen Regelung wird eine wirksame Regelung vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn nach der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.


Allgemeine Garantiebedingungen


I. Für die von uns verkauften runderneuerten oder neuen Reifen leisten wir bei Auftreten von Mängeln innerhalb von 6 Monaten seit Auslieferung Gewähr durch Nachbesserung oder Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzstückes derselben Produktgruppe. Darüber hinausgehende Garantiezusagen bleiben unberührt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder weist auch das Ersatzstück Mängel auf, so kann der Käufer eine Rückgängigmachung des Vertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Montage- und Auswuchtkosten sowie Folgekosten, die aufgrund einer Nachbesserung anfallen, werden nicht ersetzt.

II. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn ein Mangel darauf zurückzuführen ist,daß der Reifen in irgendeiner Weise verändert oder bearbeitet wurde,daß der Reifen bei der Montage bzw. Demontage beschädigt wurde,daß der vom Hersteller des Reifens vorgeschriebene Reifendruck nicht eingehalten wurde,daß der Reifen überlastet oder die für ihn zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde,der Reifen mechanisch verletzt wurde, der Reifen in falscher Radeinstellung gefahren oder andere Störungen im Radlauf vorhanden waren, der Reifen auf einer falschen, beschädigten, rostigen oder sonst korrodierten Felge montiert war, der Reifen im Freien gelagert wurde, der Reifen bei TubeTyre- Ausführung mit gebrauchten Schläuchen und Bändern, bei Tubeless- Ausführung ohne Ventilauswechslung bzw. ohne neuen Dichtring montiert wurde.
III. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können Gewährleistungsansprüche erst nach Zahlung des fälligen Kaufpreises geltend gemacht werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können Gewährleistungsansprüche nur von unseren Vertragspartnern und den mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Händlern geltend gemacht werden, sie können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

IV. Ein Reifen, für den ein Gewährleistungsanspruch erhoben wird, muß zunächst auf Kosten des Käufers zur Überprüfung zu uns zurückgesandt werden. Im Interesse einer schnellen Reklamationsabwicklung hat der Anspruchsteller ein in allen Einzelheiten vollständig ausgefülltes Reklamationsformular beizufügen. Ohne Reklamationsformular kann eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht garantiert werden. Bei Ablehnung eines Gewährleistungsanspruches werden wir den beanstandeten Reifen an den Anspruchsteller nur gegen eine Gebühr von 10,- EUR zurücksenden, wenn dieser die Rücksendung innerhalb der nächsten 14 Tage verlangt.

V. Soweit ein von uns verschuldeter Schaden des Käufers nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt ist, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VI. Gebrauchtreifen sind von den allgemeinen Garantiebedingungen ausgeschlossen. Garantien für Gebrauchtreifen werden nicht gegeben, es sei denn, sie werden dem Käufer vom Verkäufer in schriftlicher Form zugesagt.